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Aufgebotsverfahren
Der Gesetzgeber ermöglicht es bestimmte abhanden gekommene Urkunden im Aufgebotsverfahren für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen.
Anwendungsbeispiele sind folgende Fälle:
- Aufgebot des Grundstückseigentümers
- Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers
- Aufgebot von Nachlassgläubigern
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden:
-
Grundschuldbrief
-
Hypothekenbrief
- Sparbuch
- Sonstige
Urkunden
Häufigste Fälle
des Aufgebotsverfahrens
Meist ist ein
Aufgebotsverfahren bei verloren gegangen Grundschuld- oder Hypothekenbriefen notwendig. Für das Aufgebotsverfahren zur
Kraftloserklärung eines Grundschuld- oder Hypothekenbriefes oder des Grundstückseigentümers ist immer das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk das dazugehörige Grundstück liegt. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts -Grundbuchamt-
Ravensburg begründet nicht automatisch eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Ravensburg für das Aufgebotsverfahren.
Antragstellung
Der Antrag ist durch denjenigen zu stellen, dem das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung zusteht. Der Antrag auf Kraftloserklärung eines Grundschuld- oder Hypothekenbriefes kann formlos beim zuständigen Amtsgericht (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) gestellt werden und muss folgenden Inhalt haben:
- Daten des Briefes (Gruppe, Nr., Höhe der Grundschuld, Bezeichnung des Gläubigers, Zinsen)
- Daten des Grundbuchs (Blatt, Abteilung, lfd. Nr. der Grundschuld)
- Daten zur Löschungsbewilligung
- Glaubhaftmachung, dass der Brief verloren gegangen ist oder vernichtet wurde und dass das Recht weder abgetreten, noch in sonstiger Weise verpfändet wurde
- eidesstattliche Versicherung aller Eigentümer, dass der Brief nicht auffindbar ist
- Unterschrift aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer
Das Antragsformular erhalten Sie hier:
Antragsformular.pdf
Des Weiteren werde folgende Unterlagen benötigt, welche Sie bitte dem Antrag als Anlagen beifügen:
- Grundbuchauszug neuesten Datums (nicht älter als drei Monate), aus welchem die aktuellen Eigentümer ersichtlich sind
- Kopie der Löschungsbewilligung (Sollte diese nicht mehr auffindbar sein, müssen Sie eine sog. Zweitschrift bei der Gläubigerin anfodern.)
- Kopie des Entwurfsblattes über die Erteilung des Grundpfandbriefes (eine Kopie des Briefes erhalten Sie beim Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg, Stammheimer Straße 10, 70806 Kornwestheim, Tel. 07154 17820-500, E-Mail gbza@la-bw.de, https://www.landesarchiv-bw.de/de/landesarchiv/standorte/grundbuchzentralarchiv---kornwestheim/53589)
- Erklärung der Gläubigerin, dass der Brief nicht auffindbar ist und dass auch nicht anderweitig darüber verfügt wurde (z.B. abgetreten oder verpfändet) (Die Löschungsbewilligung alleine ist hier nicht ausreichend.)
Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihres Antrags mit den dazugehörigen Anlagen werden die Unterlagen vom zuständigen Rechtspfleger geprüft und ein Vorschuss in Höhe von ca. 250,00 Euro bei Ihnen angefordert. Der Vorschuss ist eine weitere Voraussetzung zum Fortgang des Verfahrens. Zunächst wird, sobald alle Unterlagen vorliegen und der Vorschuss eingegangen ist, das Aufgebot erlassen. Dieses wird an der Gerichtstafel ausgehängt (3 Monate) und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Aufgebot wird dem eventuellen Inhaber des Briefes eine Frist (i. d. R. ca. 4 Monate ab Erlass des Aufgebots) zur Anmeldung seiner Rechte gesetzt. Sollte keine Anmeldung von Rechten erfolgen, wird im Anschluss der Ausschließungsbeschluss erlassen, welcher dann ebenfalls an der Gerichtstafel ausgehängt (1 Monat) und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Nach Ablauf dieses Monats beginnt die Rechtsmittelfrist (1 Monat) zu laufen. Wenn kein Rechtsmittel eingeht, ist der Beschluss rechtskräftig und die Löschung im Grundbuch kann beantragt werden, sobald Sie von uns eine rechtskräftige beglaubigte Abschrift des Ausschließungsbeschlusses erhalten haben.
Unter Berücksichtigung aller gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Bearbeitungszeiten ist für das Aufgebotsverfahren mit einer Dauer von 6 bis 9 Monaten zu rechnen.
Weitere Hinweise
Das Aufgebotsverfahren wurde bis zum 01.09.2009 in der Zivilprozessordnung geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Verfahren in dem FamFG (§§ 433 ff. FamFG) enthalten. Daneben sind die Verfahrensvoraussetzungen in speziellen Bestimmungen (z.B. im Verschollenheitsgesetz) geregelt.
Aktuelle Veröffentlichungen können unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/start?5